Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bitte beachten: Kein Verkauf an Privatpersonen!


Allgemeine Geschäftsbedingungen der T-TECH GmbH


Die T-TECH GmbH (nachfolgend „T-TECH“ genannt) ist im Bereich der Entwicklung und dem Vertrieb von elektrischen Maschinen, elek­trischen Antriebssystemen, elektromechanischen Systemen und Systemlösungen im Bereich der Elektromobilität tätig.



1.Allgemeines


T-TECH vertreibt ihre Produkte ausschließlich an gewerblich handelnde Kunden. Diese AGB beziehen sich daher nur auf Geschäftsbe­ziehungen, bei denen der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen ist. 

Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von dem Bezug der Produkte von T-TECH ausdrücklich ausgeschlossen.


Die nachstehenden AGB gelten, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, für alle Angebote und Aufträge, die T-TECH abgibt oder erhält. Diese AGB werden, soweit sie nicht bereits vorher vereinbart sind, mit dem Vertragsabschluss Vertragsinhalt.


Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung (siehe www.true-tech.eu) als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass T-TECH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste..


Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Geltung, es sei denn T-TECH hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn T-TECH in Kenntnis der AGB des Kunden die Leistungen vorbehaltlos erbringt.


Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber T-TECH abgegeben werden (z. B. Fristset­zungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung, Kündigungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift­ oder Textform. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.



2. Vertragsschluss, Vertragsinhalt


Angebote der T-TECH sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Auftrag eines Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Auftrag nichts anderes ergibt, ist T-TECH berech­tigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach dessen Zugang anzunehmen.


Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch schlüssiges Handeln (insbesondere vorbehaltlose Ausführung des Auftrags) erklärt werden.


Der Inhalt des jeweiligen Vertrages bestimmt sich ausschließlich aus dem Angebot, etwaigen zusätzlich getroffenen Vereinbarungen und diesen AGB.



3. Leistungen


Die Festlegung der Art und des Umfanges der von T-TECH zu erbringenden Leistungen bedarf stets einer Vereinbarung in Schrift­ oder Textform (Brief, Fax, E-­Mail). Leistungen, die nicht explizit in einer dieser Formen vereinbart werden, sind nicht geschuldet.


Der Kunde hat T-TECH alle für die Erbringung der jeweiligen Leistung erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.


Im Einzelfall kann die Leistung von T-TECH aufgrund ihrer Beschaffenheit (Art, Verwendungszweck, Verwendungsmöglichkeiten, etc., insbesondere „Dual­Use­Technologien“) Vorschriften zur Exportkontrolle unterliegen. Der Kunde ist selbst verantwortlich für die Einhal­tung aller Rechtsvorschriften bei weiterer Verwendung der Leistungen. Für den Fall, dass eine Leistung den o. g. Vorschriften unterliegt, ergibt sich daraus kein Mangel im Sinne des § 435 BGB, es sei denn T-TECH sichert in diesem Zusammenhang ausdrücklich und schrift­ licheine bestimmte Beschaffenheit zu oder vereinbart diese.


Soweit sich bei der Erbringung einer Leistung herausstellt, dass diese tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, wird T-TECH dies dem Kunden unverzüglich mitteilen. T-TECH ist von der Leistungspflicht befreit, wenn der Kunde auf die Mitteilung hin den Auftrag nicht in dem erforderlichen Umfang ändert bzw. er nicht die Voraussetzungen schafft, die die Erbringung der Leistung möglich machen. Die bis zu diesem Zeitpunkt bei T-TECH entstanden Kosten hat der Kunde zu ersetzen, es sei denn T-TECH hat die Unmöglichkeit zu vertreten.



4. Vergütung, Rechnungsstellung


Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarte Vergütung an T-TECH zu zahlen.


Sofern keine feste oder andere Art der Vergütung vereinbart wurde, erhält T-TECH eine aufwandsbezogene Vergütung, die nach Zeitstun­den auf der Basis der jeweils aktuellen Preisliste berechnet wird. Soweit Leistungen auf Anforderung des Kunden an Wochenenden oder Feiertagen erbracht werden, ist T-TECH berechtigt, für diese Zeitstunden eine angemessene Erhöhung der Vergütung festzusetzen.

Alle Preise verstehen sich ab Werk in EUR zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Etwaige Kosten für Transport, Verpackung, Versicherung, Zoll und damit verbundene Bearbeitungskosten werden nach Aufwand in Rech­nung gestellt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist T-TECH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunterneh­men, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.


Kommt der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nach oder entstehen Fehler oder Störungen, die der Kunde zu vertreten hat oder wünscht der Kunde Änderungen oder Ergänzungen der Leistung, so ist T-TECH berechtigt, den hierdurch entstehenden zusätzlichen Zeitaufwand und alle sonstigen hierdurch verursachten Kosten nach Aufwand abzurechnen.


Skonto wird nicht gewährt, es sei denn T-TECH und der Kunde vereinbaren dies schriftlich.

Dem Kunden steht ein Aufrechnungs­ oder Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbe­stritten ist.

 


5. Leistungszeit, Verzögerungen


Angaben zu Liefer­ und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, wenn sie nicht schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.

T-TECH kann Teilleistungen erbringen, soweit (a) dies ausdrücklich im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks vereinbart ist, (b) die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und (c) dem Kunden dies, insbesondere unter Berücksichtigung eines Mehraufwandes, zumutbar ist.


Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet sowie um den Zeit­raum, in dem T-TECH durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. weil der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt oder andere unvorhersehbare Umstände eintreten, die Auswirkungen auf die Fertigungszeit haben können), an der Erbringung der Leistung gehindert ist, ferner um eine angemessene Anlaufzeit nach Wegfall des Hinderungsgrundes.


Bei Leistungshindernissen wie nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Streiks oder in anderen Fällen höherer Gewalt wird eine verein­barte Liefer­ oder Leistungsfrist hinfällig. Schadenersatzansprüche gegen T-TECH sind in solchen Fällen ausgeschlossen.


T-TECH haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material­ oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, eine Pandemie oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die T-TECH nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse T-TECH die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist T-TECH zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer­ oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer­- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinde­rung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.


Sofern T-TECH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die T-TECH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird T-TECH den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist T-TECH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzu­treten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in die­ sem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung durch Zulieferer von T-TECH, wenn T-TECH ein kongruentes Deckungs­geschäft abgeschlossen hat, weder T-TECH noch den Zulieferer ein Verschulden trifft und T-TECH im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet ist.

Werden nachträglich irgendwelche Zusatzleistungen bestellt, die sich auf zuvor vereinbarte Leistungen auswirken, so verlängern sich die entsprechenden Fristen um einen zu vereinbarenden Zeitraum.

Jede Fristsetzung des Kunden muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als 10 Werktagen ist nur bei nachgewiesener Eilbedürf­tigkeit angemessen.



6. Gefahrenübergang, Abnahme


Die Gefahr geht auf den Kunden über

a) im Fall der Abholung durch den Kunden mit der Übergabe an den Kunden,

b) im Fall der Abholung durch vom Kunden beauftragte Dritte mit der Übergabe an diese und

c) im Fall des Versendungskaufs mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den von T-TECH beauftragten Frachtführer oder an die von T-TECH beauftragten eigenen Mitarbeiter.


Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht mit der Begründung des Annahmeverzugs die Gefahr auf den Kunden über.

Der Kunde ist verpflichtet, den jeweiligen Liefergegenstand innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzuholen und/oder abholen zu lassen und dadurch anzunehmen.


Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist T-TECH berechtigt, den Liefergegenstand auf Gefahr und Kosten des Kunden angemessen einzulagern. Sonstige Rechte der T-TECH bleiben davon unberührt. Insbesondere kann T-TECH Schadensersatz verlangen.



7. Gewährleistung, Haftung, Verjährung


T-TECH gewährleistet, dass die erbrachte Leistung die vereinbarte Beschaffenheit hat und frei von Mängeln im Sinne der §§ 434 und 435 BGB ist, die ihre Tauglichkeit zu dem vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. Eine darüber hinaus­ gehende Gewährleistung wird nicht übernommen. Insbesondere besteht keine Gewährleistung für Mängel, die nach Gefahrübergang an einer Sache allein auf Grund von Änderungen, Umbauten, Abbauten, sonstigen Umgestaltungen oder Einwirkungen, einschließlich sol­cher an der Software und solcher die sich auf die Betriebsparameter auswirken, durch den Kunden entstehen (insbesondere hinsichtlich Schutzvorrichtungen, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache sichern oder dem Schutz der Sache vor Beschädigung oder Zerstörung dienen). 


Entsprechendes gilt, wenn der Kunde die Sache nicht gemäß den Vorgaben von T-TECH, wie sie in einer etwaigen Bedienungs­anleitung oder sonstiger Dokumentation vorgegeben sind, nutzt und dadurch eine Beschädigung oder die Zerstörung der Sache eintritt.

Unwesentliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit begründen keinen Mangel.

Der Kunde ist verpflichtet, jede einzelne von T-TECH erbrachte Leistung unverzüglich und gründ­lich zu untersuchen, bevor diese im Echtbetrieb eingesetzt wird. Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich schriftlich und ausreichend dokumentiert mitzuteilen, damit die Mängelbeseitigung schnellstmöglich durchgeführt werden kann. Er hat außerdem alle zur Unter­suchung und Mängelbeseitigung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Liegen keine wesentlichen Mängel vor, hat der Kunde die Leistung spätestens vier Wochen nach ihrer Erbringung abzunehmen.

Lässt der Kunde die vorgenannte Frist verstreichen, so gilt die jeweilige Leistung als abgenommen. Nimmt der Kunde den Echtbetrieb ohne Abnahme auf, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.

Liegen wesentliche Mängel vor, die die Aufnahme des Echtbetriebs unmöglich machen, so ist nach Mängelbeseitigung eine neue Abnahme durchzuführen, für die die vorstehenden Regelungen entsprechend gelten.

Werden während der Gewährleistungsfrist Mängel gerügt, so werden diese – nach Wahl von T-TECH – entweder behoben oder T-TECH ersetzt das mangelhafte Produkt. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von T-TECH. T-TECH behebt die Mängel nach ihrer Wahl in ihren Räumen oder beim Kunden, der dafür freien Zugang gewähren muss.

Der Kunde hat T-TECH eine angemessene Frist für die Behebung der Mängel einzuräumen. Die Gewährleistungs­ und Verjährungs­fristen betragen 12 Monate, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Sie werden mit Anerkennung oder Beseitigung eines Mangels nicht unterbrochen.

Ansprüche des Kunden aufgrund von unerheblichen Mängeln sind ausgeschlossen. Unerheblich sind Mängel namentlich dann, wenn sie die Verwendung von Produkten und Dienstleistungen nicht wesentlich beeinträchtigen.

Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind Fehler und Störungen, die T-TECH nicht zu vertreten hat, wie etwa solche durch natürliche Abnutzung, höhere Gewalt, unsachgemäße Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, Störungen durch andere Maschinen und Anlagen, instabile Stromversorgungen, außergewöhnliche klimatische Verhält­ nisse oder Umgebungseinflüsse.

Funktionsmuster und Prototypen sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen. Im Falle von Funktionsmustern und Prototypen gehen etwaige Kosten für Demontage und Montage, Transport, Verpackung, Reise und Aufenthalt zu Lasten des Kunden.

Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen. Im Rahmen der vertraglichen Beziehung haftet der Kunde gegenüber T-TECH unbeschränkt.

T-TECH haftet auf Schadensersatz– gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässig­keit haftet T-TECH nur

a) in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden oder seiner Mitarbeiter,

b) bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst

ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung von T-TECH jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,

c) für die durch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften entstehenden Mangelschäden und für solche Mangelfolgeschäden, gegen die der Kunde durch die gegebene Zusicherung gerade abgesichert werden sollte.

Alle Ansprüche gegen T-TECH verjähren innerhalb eines Jahres ab Erbringung der Leistung.



8. Stornierungen


Der Kunde hat das Recht, einen Auftrag zu stornieren. T-TECH ist jedoch berechtigt, neben den erbrachten Leistungen und angefallenen Kosten eine Stornogebühr in Höhe von 15 % des gesamten Auftragswertes in Rechnung zu stellen.



9. Datenschutz


T-TECH verarbeitet personenbezogene Daten in Einklang mit geltendem Datenschutzrecht.



10. Geheimhaltung


Beide Parteien verpflichten sich und ihre Mitarbeiter, Angestellten und Beauftragten, keinerlei Informationen aus dem Geschäftsbereich des anderen, die weder allgemein zugänglich noch allgemein bekannt sind, gegenüber Dritten zu offenbaren und ferner alle Anstrengun­gen zu unternehmen, um Dritte am Zugang zu diesen Informationen zu hindern. Als Informationen im Sinne dieser Vereinbarung gelten die schriftlich, mündlich oder elektronisch anvertrauten Kenntnisse, Kundeninformationen, Geheimnisse, spezielles Erfahrungswissen (Know­-how), die anvertrauten Unterlagen, die Erläuterungen zu diesen Unterlagen, Muster, Modelle, sämtliche Datenträger, die Erläute­rungen zu Patenten und Patentanmeldungen sowie alle Hinweise firmenpolitischer Art.


Demgegenüber ist es jeder Partei erlaubt, in ihrer angestammten Tätigkeit Kenntnisse weiterzuverwenden, die sie bei der Geschäftsab­wicklung erwirbt.

Der Kunde ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um Konstruktionsdaten, Maschinenlayouts, Programme, Parameter, Arbeitsergeb­nisse und Dokumentationen vor dem Zugriff oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen.



11. Schutzrechte, Know-how


Durch den Vertragsabschluss erwirbt der Kunde Rechte in Bezug auf die von T-TECH erarbeiteten Produkte und Leistungen ausschließlich im nach­folgend beschriebenen Umfang:


Der Kunde darf die von T-TECH entwickelten oder vertriebenen Komponenten, Maschinendesigns, Systemlayouts, Programme, Steuerungen und Parame­tersets im Rahmen seiner Anwendung einsetzen. Fehlen etwaige Lizenzvereinbarungen, hat der Kunde nur das Recht zur Nutzung der gelieferten Produkte. Er erwirbt kein Recht zur Nachahmung, Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung. Gleiches gilt für die Kunden des Kunden.

Das Eigentum und das Recht zur weiteren Verwendung bleiben bei T-TECH oder ihren Lizenzgebern, auch wenn der Kunde die Kon­struktion, das elektromagnetische Design, die Programme, die Parametrierung, die Arbeitsergebnisse oder die Know­-how­Aufzeichnungen nachträglich ändert.


Soweit die Leistungen der T-TECH zu Arbeitsergebnissen führen, die durch gewerbliche Schutzrechte geschützt werden können, wird T-TECH dies dem Kunden anzeigen. Sodann ist eine einvernehmliche Regelung zu treffen, durch wen und in welcher Art und Weise die Arbeitsergebnisse geschützt werden.

Der Kunde darf die von T-TECH erbrachten Leistungen ausschließlich in der vertraglich vorgesehenen Art und Weise nutzen. Jegliche andere Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der T-TECH.



12. Eigentumsvorbehalt


Alle beauftragten Entwicklungen, Leistungen und Kaufgegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäfts­ verbindung erwachsenden Forderungen alleiniges Eigentum von T-TECH. Sie dürfen, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, nicht benutzt, veräußert, verpfändet oder vermietet werden. Der Kunde ist ferner verpflichtet, T-TECH unverzüglich zu informieren, wenn er sein Domizil bzw. seinen Geschäftssitz wechselt oder wenn Drittpersonen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände Anspruch erheben.



13. Schlussbestimmungen


Die Kommunikation zwischen T-TECH und dem Kunden hat schriftlich zu erfolgen, wobei Textform (d. h. E­-Mail, SMS, In­App­Messages, etc.) ausreichend ist. Dies ist nicht der Fall, wenn die gesetzliche Schriftform vorgeschrieben ist.


Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Vorschrift, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.



14. Gerichtsstand, anwendbares Recht


Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von T-TECH.

Für diese AGB, ihre Auslegung und alle Rechtsbeziehungen zwischen T-TECH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss interna­tionalen Einheitsrechts, auch des UN­Kaufrechts.


Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Koblenz. 


Remagen, den 15.03.2021

 


T-TECH GmbH, Dornierstrasse 13, 53424 Remagen, Deutschland

Telefon: +49(0)151/1504 1067 

Telefax: +49(0)321/2104 6944

E-­Mail: info@true-tech.eu

Geschäftsführer: Peter Tsao-Adolphs 

Sitz der Gesellschaft: Remagen

HR-B 23221

Ust.-Id.: DE337944665 





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